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Kennzeichnung von Chatbots: 304 deutsche Websites im Test

Stand . Eigene Messung an 304 Startseiten. Aggregierte Zahlen ohne Firmennamen. Keine rechtliche Bewertung.

Seit dem 2. August 2026 gilt Artikel 50 der KI-Verordnung. Absatz 1 verlangt, dass Menschen erfahren, dass sie mit einem KI-System sprechen. Wir haben gemessen, was davon auf deutschen Startseiten sichtbar ist. Am 18. September 2026 haben wir 304 Startseiten aufgerufen, ein vorhandenes Chatfenster geöffnet und den sichtbaren Text vor der ersten Eingabe ausgewertet. Diese Seite zeigt das Ergebnis, die Methode und die Grenzen der Messung. Die wichtigste Grenze vorweg: Ob im Chatfenster ein KI-System oder ein Mensch antwortet, ist von aussen nicht sicher zu erkennen, und die Pflicht gilt nur für KI-Systeme. Ein fehlender Hinweis ist deshalb kein Befund über das Unternehmen. Namen geprüfter Unternehmen veröffentlichen wir nicht.

Kurzfassung

Was Artikel 50 Absatz 1 verlangt

Nah am Wortlaut: Die Anbieter stellen sicher, dass KI-Systeme, die für die direkte Interaktion mit natürlichen Personen bestimmt sind, so konzipiert und entwickelt werden, dass die betreffenden natürlichen Personen informiert werden, dass sie mit einem KI-System interagieren, es sei denn, dies ist aus Sicht einer angemessen informierten, aufmerksamen und verständigen natürlichen Person aufgrund der Umstände und des Kontexts der Nutzung offensichtlich. Satz 2 nimmt gesetzlich zugelassene Systeme zur Aufdeckung, Verhütung, Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten aus, sofern geeignete Schutzvorkehrungen bestehen.

Adressat. Die Pflicht aus Absatz 1 trifft den Anbieter im Sinne des Artikels 3 Nummer 3, also wer ein KI-System entwickelt oder entwickeln lässt und es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, entgeltlich oder unentgeltlich. Den Betreiber trifft aus Absatz 1 keine eigene Pflicht.

Ausnahme Offensichtlichkeit. Nach den Leitlinien der Europäischen Kommission gilt der Maßstab des durchschnittlichen Verbrauchers, die Ausnahme ist eng auszulegen, allgemeines Wissen über die Existenz von Chatbots genügt nicht, und eine menschenähnliche Gestaltung senkt die Offensichtlichkeit. Als offensichtlich nennen die Leitlinien Beispiele wie Programmierhilfen nur für Fachleute, interne Assistenzsysteme für geschulte Beschäftigte und Systeme nur für geschultes medizinisches Fachpersonal. Als nicht offensichtlich nennen sie Chatbots auf Online-Plattformen und im Kundendienst.

Zeitpunkt und Klarheit. Nach Artikel 50 Absatz 5 werden die Informationen spätestens zum Zeitpunkt der ersten Interaktion in klarer und eindeutiger Weise bereitgestellt. Nach den Leitlinien ist das nicht erfüllt, wenn die Information leicht übersehen werden kann, etwa nur im Handbuch, unter mehreren Menüebenen oder in den Nutzungsbedingungen. Der Hinweis ist danach mindestens einmal zu Beginn jeder Sitzung zu geben. Genau deshalb haben wir den sichtbaren Text im geöffneten Fenster vor der ersten Eingabe gemessen.

Geltung ohne Übergangsfrist. Artikel 50 gilt seit dem 2. August 2026, Artikel 113 Absatz 2 der Verordnung. Eine Übergangsfrist gibt es nur an einer Stelle: Anbieter generativer KI-Systeme, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, müssen die maschinenlesbare Kennzeichnung nach Artikel 50 Absatz 2 erst bis zum 2. Dezember 2026 erfüllen. Für die Hinweispflicht nach Absatz 1 gilt diese Frist nicht.

Aufsicht. Zuständige Marktüberwachungsbehörde in Deutschland ist im Regelfall die Bundesnetzagentur.

Fundstellen: Verordnung (EU) 2024/1689, Artikel 3, 50 und 113, deutsche Amtsblattfassung, Amtsblatt L 2024/1689 vom 12. Juli 2024, Artikel 50 auf Seite 82. Verordnung (EU) 2026/1744 vom 8. Juli 2026, Artikel 1 Nummer 39 Buchstabe b, neuer Artikel 111 Absatz 4, Amtsblatt L 2026/1744 vom 24. Juli 2026. Leitlinien der Europäischen Kommission C(2026) 5054 final vom 20. Juli 2026, Randnummern 10 bis 13, 30 bis 45 und 141 bis 144; sie liegen in englischer Sprache vor, die Wiedergabe oben ist unsere eigene Übersetzung, und nach ihrer Randnummer 5 sind sie nicht verbindlich. § 2 Absatz 1 KI-MIG, Artikel 1 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung über künstliche Intelligenz vom 22. Juli 2026, Bundesgesetzblatt 2026 Teil I Nummer 223, ausgegeben am 28. Juli 2026. Alle Fundstellen abgerufen am 18.09.2026.

Wie wir gemessen haben

Ablauf je Seite

Der Lauf begann am 18. September 2026 um 08:26 Uhr und endete um 08:40 Uhr. Für 304 Startseiten brauchte er 855 Sekunden. Wir haben je Website nur die Startseite angesteuert. In 6 Fällen hat der Klick auf den Startknopf den Browser weitergeführt, in 4 davon auf eine Unterseite derselben Website. Dort haben wir nicht weitergeprüft.

  1. Aufruf der Startseite mit Chromium über den Edge-Kanal, ohne sichtbares Browserfenster, Anzeigefläche 1366 x 900 Bildpunkte, Sprache de-DE.
  2. Zustimmungsbanner für Cookies datensparsam ablehnen. Auf 221 Seiten wurde abgelehnt. Auf 39 Seiten blieb ein sichtbares Banner stehen, weil keine Ablehnen-Option erkannt wurde; dort wurde nichts geklickt. Auf 43 Seiten wurde kein Banner erkannt. Eine Seite war schon vor diesem Schritt gesperrt.
  3. Startknopf für einen Chat suchen und anklicken.
  4. Den sichtbaren Text des Chat-Elements auslesen, bevor irgendeine Eingabe erfolgt.
  5. Bildschirmfoto der Seite, des geöffneten Fensters und des Elements als Beleg speichern, dazu Zeitpunkt und Fundstelle.

Wir haben nie eine Nachricht gesendet, nichts ausgefüllt und uns nirgends angemeldet. Von uns aus haben wir allein Startseiten aufgerufen; die 6 Seitenwechsel oben hat der Klick auf den Startknopf ausgelöst.

Was als Hinweis zählt

Als Hinweis zählt, wenn im sichtbaren Text des Chat-Elements vor jeder Eingabe einer dieser Begriffe steht: KI, künstliche Intelligenz, AI, Bot, Chatbot, virtuell, automatisiert, digitaler Assistent, Assistent sowie die englischen Entsprechungen artificial intelligence, virtual, automated und assistant. Das ist eine rein regelbasierte Textprüfung. Sie sagt nichts darüber, ob ein Hinweis klar und eindeutig im Sinne des Artikels 50 Absatz 5 ist.

Der Befund je Seite lautet deshalb nur: gefunden, nicht gefunden oder nicht prüfbar.

Wie die Stichprobe entstand

Die 304 Seiten kommen aus sechs Branchensträngen. Aufgenommen wurde eine Website nur, wenn der Chat-Einsatz öffentlich belegt ist, etwa durch die Referenzliste eines Anbieters von Chat-Software, durch einen Fachbeitrag oder durch eine eigene Serviceseite. Die Quelle ist je Website festgehalten. Neben Unternehmen sind Kommunen, Hochschulen und gesetzliche Krankenkassen in der Stichprobe. Vorab lief am selben Tag ein kleinerer Durchgang mit 20 deutschen KI-Firmen: 7 hatten einen sichtbaren Chat, davon 6 mit Hinweis und 1 ohne.

Warum die Stichprobe nicht repräsentativ ist

Die Auswahl ist nicht zufällig gezogen. Sie ist danach gebildet, dass ein Chat-Einsatz öffentlich dokumentiert ist. Damit sind Unternehmen überrepräsentiert, die als Referenzkunde genannt werden. Die Belege sind teils älter als der Prüftag, und ein Chat kann seitdem abgeschaltet oder umgezogen sein. Die Zahlen gelten für diese 304 Startseiten an diesem Tag. Sie lassen sich nicht auf die deutsche Wirtschaft hochrechnen.

Ergebnis

Befund je Startseite, 304 Seiten, Messung vom 18.09.2026
BefundSeitenAnteil
Kein Chat gefunden22875,0 %
Chat mit Hinweis4314,1 %
Chat ohne erkennbaren Hinweis134,3 %
Chat gefunden, nicht auswertbar123,9 %
Chat-Software geladen, kein sichtbares Fenster72,3 %
Nicht prüfbar wegen Zugriffssperre10,3 %
Summe30499,9 %

Die Anteile sind auf eine Nachkommastelle gerundet, die Spalte ergibt deshalb nicht genau 100 Prozent. Nicht auswertbar heißt: Ein Chat-Element war vorhanden, ließ sich aber nicht öffnen, steckte in einem unzugänglichen Rahmen, enthielt kaum Text oder war weder auf Deutsch noch auf Englisch. Chat-Software geladen, kein sichtbares Fenster heißt: Das Skript eines bekannten Anbieters wurde geladen, ein Startknopf war aber nicht sichtbar.

Auf 68 Seiten haben wir ein Chatfenster gefunden, das sind 22,4 Prozent der Stichprobe. Bei 56 davon ließ sich der sichtbare Text vor der ersten Eingabe auswerten, bei 12 nicht. Von den 56 auswertbaren Fenstern trugen 13 keinen der Begriffe, das sind 23,2 Prozent. Bezogen auf alle 68 gefundenen Fenster sind es 19,1 Prozent. Wir nennen beide Zahlen, weil der Nenner entscheidet.

Ergebnis nach Branchenstrang

Die sechs Stränge der Stichprobe, 304 Seiten
StrangSeitenChat gefundenmit Hinweisohne Hinweisnicht auswertbar
Referenzlisten deutscher Anbieter von Chat-Software6316943
Referenzlisten internationaler Anbieter von Chat-Software619621
Energieversorger und Kommunen50181305
Handel448521
Versicherungen, Banken und Krankenkassen4312741
Dienstleistung, Verkehr, Gesundheit und Bildung435311
Summe30468431312

Die beiden Anbieterstränge enthalten Unternehmen aus allen Branchen. Sie sind über die Referenzlisten von Anbietern von Chat-Software gebildet, nicht über eine Branche. Im Strang Energieversorger und Kommunen haben wir auf 18 von 50 Seiten ein Chatfenster gefunden, und keine dieser Seiten blieb ohne erkennbaren Hinweis. Die 13 Seiten ohne erkennbaren Hinweis verteilen sich auf fünf der sechs Stränge.

Ergebnis nach Sektor

Sektoren mit mindestens acht geprüften Seiten, übrige Sektoren zusammengefasst, 304 Seiten
SektorSeitenChat gefundenmit Hinweisohne Hinweisnicht auswertbar
Kommunalverwaltung189603
Sparkasse140000
Energieversorger125401
Gesetzliche Krankenkasse113120
Genossenschaftsbank98620
Stadtwerke, Energie und Wasser82200
Versicherung82101
Übrige Sektoren224392397
Summe30468431312

Für diese Tabelle gilt eine feste Regel: Eine Sektorzeile steht nur dann einzeln, wenn der Sektor mindestens acht geprüfte Seiten hat und in der Spalte ohne Hinweis entweder 0 oder mindestens 2 steht. Sonst beschriebe eine Zeile eine einzelne Seite, und der Sektor würde die geprüfte Website erkennbar machen. Alle übrigen Sektoren stehen deshalb in einer Sammelzeile. Auch bei den ausgewiesenen Zeilen gilt: Die Zahlen beschreiben wenige Seiten, nicht den Sektor.

Was ein Hinweis in der Praxis ist

Die 43 gefundenen Hinweise standen an drei Stellen: 20 im Chatfenster auf der Seite selbst, 19 in einem eingebetteten Fenster und 4 bereits am Startknopf vor dem Klick. Die Begriffe verteilten sich so: Chatbot in 23 Fällen, KI in 20, Assistent in 16, künstliche Intelligenz und digitaler Assistent in je 9, automatisiert und AI in je 4, Bot in 2 und assistant in 1. Eine Seite kann mehrere Begriffe tragen, deshalb ergeben die Zahlen nicht 43. Drei Beispiele, sinngemäß wiedergegeben und ohne Namen:

Bei den 13 Seiten ohne erkennbaren Hinweis stand vor der ersten Eingabe keiner der Begriffe im ausgelesenen Text. In 8 Fällen war ein Chatfenster offen und lesbar, etwa mit einem Namen, einem Bild und einer Begrüßung. In 5 Fällen war der ausgelesene Text etwas anderes: zweimal ein Bestätigungsfenster zum Verlassen des Chats, einmal ein Kontaktmenü mit einer Rufnummer, einmal ein Zustimmungstext vor dem Chat und einmal ein Fenster mit nur 27 Zeichen. Diese 5 Seiten sind schwächer belegt als die übrigen 8.

Die wichtigste Grenze: Mensch oder KI bleibt von aussen offen

Artikel 50 Absatz 1 verlangt den Hinweis nur dann, wenn tatsächlich ein KI-System antwortet. Ein Chatfenster, das von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bedient wird, braucht keinen solchen Hinweis. Von aussen ist beides oft nicht zu unterscheiden, solange man keine Nachricht sendet und die Antwort beurteilt. Genau das tun wir bewusst nicht.

Daraus folgt für die Zahl der 13 Seiten ohne erkennbaren Hinweis: Sie beschreibt, was ein Besucher vor der ersten Eingabe lesen konnte. Sie sagt nicht, dass dort ein KI-System ohne Hinweis arbeitet. Beim Nachlesen der gesicherten Fenstertexte war bei mehreren dieser Seiten sogar das Gegenteil naheliegend. Auf einer Seite wurde eine persönliche Beratung samt Rufnummer angeboten, auf einer anderen eine Beratung per Videoanruf. Das spricht für Menschen am anderen Ende und damit für eine Lage ausserhalb von Artikel 50 Absatz 1.

Wir halten diese Grenze für wichtiger als jede Prozentzahl auf dieser Seite. Wer aus solchen Messungen eine Mängelliste macht und Unternehmen damit anschreibt, unterstellt eine Tatsache, die die Messung nicht hergibt. Wir tun das nicht.

Was wir nicht messen konnten

Rohdaten je Unternehmen

Zu jeder geprüften Seite liegen bei uns der Zeitpunkt des Aufrufs, der Befund, der gefundene Textausschnitt, die Fundstelle im Seitenaufbau und Bildschirmfotos. Diese Rohdaten nennen wir auf Anfrage nur dem jeweils geprüften Unternehmen selbst. Wir veröffentlichen sie nicht, und wir geben sie nicht an Dritte weiter, auch nicht an Wettbewerber und nicht an die Presse. Auf dieser Seite stehen nur zusammengefasste Zahlen und Sektoren.

Wenn Sie wissen möchten, ob Ihr Unternehmen in der Stichprobe war und was wir gesehen haben, schreiben Sie uns aus dem Unternehmen heraus an kontakt@destinydeutschland.com.

Keine rechtliche Bewertung

Diese Messung ist technisch. Sie stellt fest, ob ein Hinweis im sichtbaren Text gefunden wurde, nicht gefunden wurde oder ob die Seite nicht prüfbar war. Mehr lässt sich von außen nicht feststellen. Ein automatischer Aufruf sieht nicht, ob hinter dem Fenster ein KI-System im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 antwortet, eine rein regelbasierte Antwortliste läuft oder ein Mensch schreibt. Er sieht nicht, wer Anbieter und wer Betreiber ist. Er sieht nicht, ob die Ausnahme der Offensichtlichkeit greift. Bei mehreren geprüften Fenstern deutete der Text auf einen Chat mit Mitarbeitern hin; dort gilt Artikel 50 Absatz 1 von vornherein nicht. Die rechtliche Bewertung eines einzelnen Falls bleibt bei Anwälten.

Wie wir weiterarbeiten

Die Prüfung von Chatbots und KI-Funktionen auf die Kennzeichnungspflichten der KI-Verordnung ist bei uns in Arbeit und noch nicht als Produkt verfügbar. Diese Messung ist der Vorlauf dazu. Sie zeigt, was ein Aufruf von außen leisten kann und wo er aufhört. Wenn Sie eine Prüfung für Ihre eigenen Seiten brauchen, schreiben Sie uns an kontakt@destinydeutschland.com.

Stand: 18.09.2026. Änderungsprotokoll: 18.09.2026 Seite veröffentlicht, Messung vom 18.09.2026 mit 304 Startseiten. 18.09.2026 nachgeprüft und berichtigt: beide Nenner genannt, Zustimmungstexte und Begriffsliste als Grenzen genauer beschrieben, Gegenprobe dem Vorlauf zugeordnet, Sektortabelle nach fester Regel zusammengefasst, Beispiele sinngemäß statt wörtlich.